Erbschaft

- Die Regelungen zur Erbschaft sollten zur persönlichen Vorsorge beachtet werden -

Mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamter Nachlass (gesamte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten) auf einen oder mehrere Erben über. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge. Diese Regelung tritt automatisch in Kraft, wenn zu Lebzeiten keine eigene Regelung zur Erbfolge getroffen wurde. Das Recht über die Nachlassgegenstände zu verfügen, steht nur den Erben zu. Derjenige, der rechtzeitig Vorsorge trifft, kann sicher gehen, dass sein Nachlass nach dem Tod in die richtigen Hände gelangt. Insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem BGB erben häufig nicht diejenigen, die dem Erblasser besonders nahe standen. Deshalb ist es nicht einfach, die richtige Regelung zu treffen.

Gesetzliche Erbfolge

Ein Testament oder Erbvertrag kann beispielsweise die Erbfolge zu Lebzeiten regeln. Sofern eine derartige Regelung fehlt, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB. Das deutsche Erbrecht begünstigt hierbei grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte Personen sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn), da der Erblasser mit diesen Personen keine gemeinsamen Vorfahren hatte. Das Erbe der Verwandten hängt vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad ab. Ausnahmen vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge bestehen für Adoptivkinder und Ehepartner. Aus erbrechtlicher Sicht sind die Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehepartnern gleichgestellt. Sofern keine Erben vorhanden sind, erbt in letzter Instanz der Staat (§ 1936 BGB).

 

Die Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.). Sofern ein Abkömmling dieser Gruppe vorhanden ist, nehmen alle anderen Verwandten nicht am Erbe teil. Enkel und Urenkel usw. – sogenannte Kindeskinder – erben nur dann, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder diese das Erbe nicht antreten wollen.

 

Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten). Die Abkömmlinge eines zunächst Erbberechtigten können nur dann erben, wenn ihre Eltern verstorben sind oder diese das Erbe ausschlagen. Gleichwohl können Verwandte der zweiten Ordnung nur Erbe werden, wenn keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden sind.

 

Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.). Die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Grundsätzlich orientiert sich die Erbfolge nach denselben Regeln wie in den vorherigen Ordnungen beschrieben. Gleichwohl besteht ab der vierten Ordnung ein Wechsel von der Erbfolge nach Stämmen zum sogenannten Gradualsystem. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Nächstverwandte allein erbt. Die Abkömmlinge von bereits verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nicht mehr deren Erbteil. Sofern mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden sind, wird das Erbe gleichmäßig geteilt. Als Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Verwandter aus einer vorgehenden Ordnung alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung ausschließt – sofern sie das Erbe antreten.

 

Zum besseren Verständnis folgt eine grafische Darstellung der gesetzlichen Erbfolge bis zur vierten Ordnung.

 

 

 

Gewillkürte Erbfolge und Pflichtteil

Die gewillkürte Erbfolge (Bsp. Testament, Erbvertrag, Vermächtnis) überlagert die gesetzlichen Erbvorschriften. Dadurch würden im Grundsatz nur diejenigen erben, die auch ausdrücklich erwähnt sind. Gleichwohl gibt es von dieser Regelung eine Ausnahme. Die Pflichtteilsberechtigten haben regelmäßig einen Anspruch auf ihren sogenannten Pflichtteil, wenn das Testament eine andere Regelung vorsieht. Der Erblasser kann die nächsten Angehörigen durch Testament enterben. Hingegen können in einem Erbfall der überlebende Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft, die Kinder sowie Kindeskinder oder die Eltern ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn sie ohne ein Testament per Gesetz geerbt hätten und im jetzigen Fall nichts erhalten. In der Folge besteht ein Anspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben. Der Anspruch ist eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

 

Sofern ein Testament verfasst werden soll, sind verschiedene Formerfordernisse zu beachten. Letztere sind zwingend zu berücksichtigen, ansonsten kann das Testament ungültig sein. Das private bzw. eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, persönlich mitVor- und Zunamen unterschrieben und mit Zeit sowie Ort der Niederschrift versehen sein. Ehepaare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dann müssen beide das von einem der beiden geschriebene Testament unterzeichnen.

 

Daneben kann ein Notar ein notarielles bzw. öffentliches Testament erstellen. Er wird bei der Abfassung des letzten Willens beraten und bei der Formulierung helfen. Ein öffentliches Testament wird amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Ein derartiges Testament ist mit Gebühren verbunden, die sich nach dem Wert des Vermögens ergeben. Neben der Beratung und Hilfe des Notars hat ein öffentliches Testament den Vorteil, dass üblicherweise kein kostenpflichtiger Erbschein nötig ist.

Stellung der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner

Der überlebende Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft ist – unabhängig vom ehelichen Güterstand bzw. partnerschaftlichen Vermögensstand – neben den Abkömmlingen (erste Ordnung) zu 1/4 Erbe. Neben den Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern des Erblassers wird man zu 1/2 gesetzlicher Erbe. Gleichwohl spielt der Güterstand eine entscheidende Rolle. Sofern kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil um den zusätzlichen Anteil von 1/4. Diese Ausführung gilt ebenfalls für die eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn eine Ausgleichsgemeinschaft vereinbart wurde. Der verbleibende Ehe- bzw. Lebenspartner erhält die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.


Sie gelangen mit folgendem Link zu weiterführenden Informationen:

Bundesministerium der Justiz Broschüre "Erben und Vererben"

 

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Hinweis: Die Informationen sollen lediglich einen ersten Überblick zur komplexen Thematik vermitteln. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln und Unsicherheiten anwaltlichen oder notariellen Rat aufzusuchen. Eine Rechtsberatung kann dieser Beitrag nicht ersetzen.