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Betreuungsverfügung

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Betreuungsverfügung
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Von der Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Die Betreuungsverfügung hat ihre Grundlage in § 1896 BGB. Wenn der Vorsorgende durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen seines Lebens zu treffen und beispielsweise keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, wird eine rechtliche Betreuung eingesetzt. Hierzu setzt das Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer für festgelegte Aufgabenbereiche ein. Der Betreuer hat die zu betreuende Person auf folgenden Gebieten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten: Sorge für die Gesundheit, Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.

 

Das Gericht hört eine gesetzlich zu betreuende Person an, wer als Betreuer gewünscht sei. Sollte die Person seinen Willen nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche zu berücksichtigen, die zuvor festgelegt wurden. Zweckmäßigerweise wird dies über eine sogenannte Betreuungsverfügung erreicht. Mithilfe einer Betreuungsverfügung kann der Vorsorgende Einfluss nehmen, wer im Bedarfsfall zum Betreuer bestellt wird oder in keinem Fall Betreuer werden soll. Grundsätzlich kann eine Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, wenn zum Beispiel die Vorsorgevollmacht bestimmte Bereiche nicht abdecken soll. Die schriftliche Form ist erforderlich. Die Betreuungsverfügung muss hingegen nicht handschriftlich verfasst sein. Die Verfügung ist mit Ort, Zeit und der vollständigen eigenen Unterschrift zu versehen. Es empfiehlt sich, die Unterschrift in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu erneuern. Dadurch ist der zeitnahe Wille für Außenstehende eindeutig erkennbar.


Hinweis: Die Informationen sollen lediglich einen ersten Überblick zur komplexen Thematik vermitteln. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln und Unsicherheiten anwaltlichen oder notariellen Rat aufzusuchen. Eine Rechtsberatung kann dieser Beitrag nicht ersetzen. Darüber hinaus kann man sich auch an einen Betreuungsverein wenden.