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Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht
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§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nennt die Vorsorgevollmacht. Eine derartige Vollmacht erfährt Relevanz, wenn der Vollmachtgeber beispielsweise durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit versetzt wird. Folglich kann der Vorsorgende wichtige Entscheidungen für sein Leben nicht mehr selbst treffen. Die bevollmächtigte Person kann in solchen Fällen rechtswirksam für den Vollmachtserteilenden handeln. In der Regel entfällt hierbei die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts.

 

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass in solchen Fällen nahe Angehörige rechtsverbindliche Entscheidungen treffen können. Sofern rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden müssen, können dies weder der Ehepartner oder Lebenspartner noch die Kinder. Bei volljährigen Personen können Angehörige nur mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellte Betreuer entscheiden. Eine derartige Vorsorge ermöglicht dem Vollmachtgeber ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da in Zeiten guter Verfassung eine oder mehrere Personen des Vertrauens bestimmt werden können. Darüber hinaus können Weisungen erteilt werden, in welcher Form die Angelegenheiten geregelt werden sollen. Eine Vorsorgevollmacht ist in schriftlicher Form festzuhalten. Die Vollmacht zur Vorsorge muss hingegen nicht handschriftlich verfasst sein. Die Vollmacht ist mit Ort, Zeit und der vollständigen eigenen Unterschrift zu versehen. Es empfiehlt sich, die Unterschrift in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu erneuern. Dadurch ist der zeitnahe Wille für Außenstehende eindeutig erkennbar.


Hinweis: Die Informationen sollen lediglich einen ersten Überblick zur komplexen Thematik vermitteln. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln und Unsicherheiten anwaltlichen oder notariellen Rat aufzusuchen. Eine Rechtsberatung kann dieser Beitrag nicht ersetzen. Darüber hinaus kann man sich auch an einen Betreuungsverein wenden.