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Patientenverfügung

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Patientenverfügung
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Viele Menschen möchten, dass Ärzte bei einer Behandlung nach Möglichkeit ihre Wünsche und Vorstellungen berücksichtigen. Deshalb kann im Voraus mithilfe einer Patientenverfügung festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung stattfinden soll. Gemäß § 1901a Abs. 1 BGB ist die Patientenverfügung eine schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die Patientenverfügung kann um Richtlinien für die Ärzte oder Vertreter sowie persönliche Wertvorstellungen, Lebenseinstellungen, Ansichten zum Sterben und religiöse Anschauungen ergänzt werden.

 

Der Gesetzgeber schreibt für eine derartige Verfügung vor, dass sie schriftlich verfasst und durch eigenhändige Unterzeichnung mit Vor- und Zunamen sowie Zeit und Ort unterschrieben sein muss (§ 1901a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB). Die Unterzeichnung kann auch durch ein beim Notar beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Es empfiehlt sich, zur Dokumentation des fortlaufenden Willens die Unterschrift im Abstand von zwei bis drei Jahren zu aktualisieren.

 

Grundsätzlich werden zwei Patientenverfügungen unterschieden. Zum einen kann eine Patientenverfügung pro vita ausgelegt werden. In diesem Fall wird eine maximale Behandlungsmöglichkeit ausgeschöpft. Zum anderen kann die Auslegung contra vita erfolgen. Bei einer ungünstigen Behandlungsprognose kann die Behandlung eingeschränkt oder abgebrochen werden, so dass keine Sterbensverlängerung bei einer schweren Krankheit stattfindet. Eine Patientenverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht als auch mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden.


Hinweis: Die Informationen sollen lediglich einen ersten Überblick zur komplexen Thematik vermitteln. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln und Unsicherheiten anwaltlichen oder notariellen Rat aufzusuchen. Eine Rechtsberatung kann dieser Beitrag nicht ersetzen. Darüber hinaus kann man sich auch an einen Betreuungsverein wenden.